Fachgerechte Ausbringung durch regelmäßige Überprüfung
In Zeiten hoher Düngemittelpreise und strenger gesetzlicher Auflagen zum Umwelt- und Gewässerschutz wird es immer wichtiger, eine möglichst effiziente Ausbringung zu erzielen. Mithilfe rechtskonformer Kontrollen wird die Funktionalität der Granulatstreuer gewährleistet und der zusätzliche Kostenaufwand somit niedrig gehalten.
Im folgenden Beitrag erwarten Sie wissenswerte Informationen zu Granulatstreuern sowie der gesetzlichen Prüfpflicht in Österreich.
Prüfpflicht bei Granulatstreuern
Düngerstreuer müssen regelmäßig von autorisierten Werkstätten überprüft und mit einer Prüfplakette versehen werden. Die Prüfpflicht für Düngerstreuer besteht, sobald Granulatstreuer im professionellen Einsatz (keine Handstreuer) verwendet und prüfpflichtige Granulatarten bzw. Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit aktualisiert die Liste prüfpflichtiger Pflanzenschutzmittel laufend. Das gängigste prüfpflichtige Pflanzenschutzmittel, das mit Granulatstreuern ausgebracht wird, ist Schneckenkorn.
Je nach Bundesland gibt es bei der österreichischen Prüfpflicht, ähnlich wie bei der Spritzgeräteüberprüfung, leichte Abweichungen. Aktuelle Informationen zur Prüfpflicht sowie eine Auflistung autorisierter Werkstätten werden von den jeweiligen Landwirtschaftskammern angeboten.
Prüfkriterien und -vorgaben
Der Prüfvorgang von Düngerstreuern erfolgt durch eine Sicht- und Funktionsprüfung. Hierzu sind keine zusätzlichen Prüfmittel erforderlich.
Bei jeder Überprüfung wird von einer autorisierten Werkstätte ein Prüfbericht in zweifacher Ausfertigung erstellt. Bei einem positiven Prüfbericht wird die Prüfplakette entwertet und deutlich sichtbar an die Maschine geklebt. Das Prüfintervall beträgt 3 Jahre.
Neugeräte müssen bis spätestens 5 Jahre nach dem Kaufdatum überprüft werden. In Tirol und Vorarlberg beträgt das Prüfintervall für Streugeräte, Granulatstreugeräte, Beizgeräte, Nebelgeräte (beim Einsatz in geschlossenen Räumen) und bei Spritz- und Sprühgeräten (wenn diese von einer Person gezogen oder geschoben werden) 5 Jahre.
Trotz abweichender Prüfkriterien je nach Bundesland ist die Prüfplakette bundesländerübergreifend gültig. Insofern gibt es für Landwirte im Landesgrenzgebiet keine Einschränkungen.
Um die Langlebigkeit der Prüfplakette zu optimieren, empfehlen wir die zusätzliche Verwendung einer durchsichtigen Klebefolie.
Einen Muster-Prüfbericht am Beispiel des Bundeslandes Niederösterreich finden Sie hier.
Aufbau der Prüfplakette
Die Prüfplakette wird von der prüfenden Werkstatt an dem Kalendermonat und -jahr gelocht, in dem die nächste Überprüfung stattzufinden hat. Mit Ablauf des so gekennzeichneten übernächsten Kalendermonats wird die Plakette ungültig. Der Landescode, die Register-Nr. der autorisierten Werkstätte sowie die fortlaufende Nummer der Plakette müssen auf ihr angegeben werden.